AGB's

AGB’s der B-C-H Construction & Hospitality GmbH

A. Allgemeines

Einbeziehung

  1. Diese Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsabschlüsse zwischen der B-C-H Construction & Hospitality GmbH und ihren Kunden, sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
  2. Diese allgemeinen VerkaufsA. AllgemeinesEinbeziehungDiese Verkaufsbedingungen finden Anwendung auf sämtliche Geschäftsabschlüsse zwischen der B-C-H Construction & Hospitality GmbH und ihren Kunden, sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftige, Verträge betreffend Lieferungen oder sonstige Leistungen, insbesondere Werk-, Werklieferungs-, Kauf- und Dienstleistungsverträge. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen übermittelt hat. Die Bedingungen des Kunden werden selbst dann nicht anerkannt, wenn die B-C-H Construction & Hospitality GmbH ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, nachdem sie bei der B-C-H Construction & Hospitality GmbH eingegangen sind.Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch eine Abrede, die die Schriftform aufheben soll.Die jeweils aktuellen Lieferbedingungen der B-C-H Construction & Hospitality GmbH sind maßgeblich, es sei denn, der Kunde widerspricht schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Änderungen.Angebote und LeistungsbeschreibungenDie Angebote der B-C-H Construction & Hospitality GmbH sind unverbindlich. Mündliche Absprachen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.Die Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind stets unverbindlich und begründen keine Zusicherung der Beschaffenheit, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt.Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht der B-C-H Construction & Hospitality GmbH. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Anforderung zurückzugeben. Dazu gehören auch Unternehmen, die personell oder gesellschaftsrechtlich mit dem Kunden verbunden sind.Abschluss und Inhalt des VertragesFür den Vertragsabschluss und den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Selbst bei Abweichungen von den Kundenanweisungen ist diese Bestätigung bindend, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht oder die Lieferung bzw. Leistung der B-C-H Construction & Hospitality GmbH ohne Vorbehalt annimmt oder selbst vorbehaltlos erbringt.Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, trägt der Kunde.Preise
    1. Die Preise der B-C-H Construction & Hospitality GmbH verstehen sich netto, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderer lokaler Steuern, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Es gelten die Preise und Bedingungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokumente, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ändern sich Abgaben oder andere Fremdkosten mehr als sechs Wochen nach Vertragsabschluss, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder neu entstehen, behält sich die B-C-H Construction & Hospitality GmbH das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen.
    3. Die Preise basieren auf den Kostenvorgaben des Angebots. Bei Veränderungen von Materialpreisen, Löhnen, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuern oder anderen Kostenfaktoren wie Energiekosten, Entsorgungskosten oder öffentlichen Abgaben behält sich die B-C-H Construction & Hospitality GmbH das Recht vor, die Preise nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden anzupassen.
    Zahlung und VerrechnungAlle Zahlungsfristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Die Begleichung der Forderungen der B-C-H Construction & Hospitality GmbH durch den Kunden erfolgt mittels Banküberweisung gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen. Sofern nicht anders vereinbart oder auf dem Rechnungsformular festgelegt, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein Skonto von 2% wird bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewährt. Erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem Konto der B-C-H Construction & Hospitality GmbH gilt eine Überweisung auf eines ihrer angegebenen Bankkonten oder eine Zahlung per Scheck als erfolgt.Wenn die B-C-H Construction & Hospitality GmbH Wechsel akzeptiert, gilt die Zahlung erst nach Einlösung des Wechsels. Der Kunde ist verpflichtet, Diskont- und Bankspesen sowie die darauf anfallenden Steuern zu tragen.Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die B-C-H Construction & Hospitality GmbH berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt im kaufmännischen Verkehr Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken zu berechnen, jedoch mindestens 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins. Zudem wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5% pro Jahr fällig.Bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Wochen, Nicht-Einlösung fälliger Schecks oder Wechsel oder wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber der B-C-H Construction & Hospitality GmbH sofort fällig. Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH behält sich das Recht vor, Sicherheiten zu verlangen, ausstehende Arbeiten & Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung von Waren zu untersagen, die sich im Eigentum oder Miteigentum der B-C-H Construction & Hospitality GmbH befinden, und die Herausgabe dieser Waren zu verlangen.Aufrechnungen seitens des Kunden sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der B-C-H Construction & Hospitality GmbH anerkannt wurde.Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.Ohne Zustimmung des Kunden ist die B-C-H Construction & Hospitality GmbH berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Ein Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.Wenn der Kunde seinen Sitz in Deutschland hat, gilt folgende Vereinbarung gemäß § 94 der Insolvenzordnung für die Aufrechnung in der Insolvenz: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen der B-C-H Construction & Hospitality GmbH gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Diese Regelung gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz der B-C-H Construction & Hospitality GmbH.Haftung und FreistellungSofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder geltenden zwingenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die B-C-H Construction & Hospitality GmbH, ihre Organe, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn der B-C-H Construction & Hospitality GmbH, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, wenn der B-C-H Construction & Hospitality GmbH, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt bei einfachen Erfüllungsgehilfen für jede Fahrlässigkeit. Die Haftung ist außerdem nicht beschränkt, wenn die B-C-H Construction & Hospitality GmbH gesetzlich zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH haftet dem Kunden darüber hinaus nur in dem Umfang, in dem ihre bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet. Die Versicherungsbedingungen dieser Betriebshaftpflichtversicherung basieren auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB)".Für sämtliche Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte (Schutzrechte) Dritter bestehen nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Haftung der B-C-H Construction & Hospitality GmbH besteht nur, wenn der Kunde den Liefergegenstand & die Baulich ausgeführten Arbeiten vertragsgemäß nutzt und Dritte berechtigte Ansprüche gegen den Kunden erheben. Im Falle einer Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird die B-C-H Construction & Hospitality GmbH dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand so modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes wesentlich beeinträchtigt oder die B-C-H Construction & Hospitality GmbH trotz angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung keine ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung gegeben hat.Wenn Umstände auftreten, die zu einem Rückruf oder vergleichbaren Aktionen der von der B-C-H Construction & Hospitality GmbH gelieferten Produkte führen können, informiert die Partei, die zuerst Kenntnis davon erlangt, die andere Partei unverzüglich. Aktionen zur Produktrücknahme oder Produktmodifikation werden in Absprache mit der anderen Partei durchgeführt, sofern sie deren Interessen berühren können. Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH haftet nur für solche Aktionen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind.Sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden nichts anderes bestimmt ist, haftet die B-C-H Construction & Hospitality GmbH bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang vornimmt. Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH haftet auch nicht für Schäden, die durch den Einbau oder die Einbettung ihrer Produkte durch den Kunden entstehen, es sei denn, die B-C-H Construction & Hospitality GmbH hat dieser Vorgehensweise schriftlich zugestimmt, nachdem sie alle relevanten Umstände kennt.7. Wenn Dritte Ansprüche gegen die B-C-H Construction & Hospitality GmbH geltend machen, für die die vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich ist und keine Schadensursache im Verantwortungsbereich der B-C-H Construction & Hospitality GmbH festgestellt werden kann, stellt der Kunde die B-C-H Construction & Hospitality GmbH von diesen Ansprüchen Dritter frei.Rücktritt durch die B-C-H Construction & Hospitality GmbHDie B-C-H Construction & Hospitality GmbH kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn:a) Über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei der B-C-H Construction & Hospitality GmbH eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht.b) Sich der Liefertermin gemäß Ziffer B.I. dieser Bedingungen verschiebt und die B-C-H Construction & Hospitality GmbH infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung.c) Sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass der B-C-H Construction & Hospitality GmbH ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 BGB).Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes RechtSofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für unsere Lieferungen Kirchen und für unsere Montagen der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der B-C-H Construction & Hospitality GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.Als Gerichtsstand ist das für den Sitz der B-C-H Construction & Hospitality GmbH zuständige Gericht festgelegt, also das Amtsgericht Koblenz.Mitwirkungspflichten des KundenDer Kunde stellt B-C-H Construction & Hospitality GmbH einen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Strom und Wasser, Beleuchtung. Ebenso stellt er für die Mitarbeiter eine Unterbringung zu Verfügung. Der Kunde übernimmt die Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung des Montageguts.Der Kunde sichert andere Einbauten und Einrichtungen gegen Beschädigung und Verschmutzung.Der Kunde übergibt B-C-H Construction & Hospitality GmbH alle Baupläne, die notwendig sind, um eine Beschädigung von im Montagebereich verlegten Leitungen insbesondere für Gas, Strom, Wasser und Internet zu verhindern. Übergibt der Kunde keine Pläne, darf die B-C-H Construction & Hospitality GmbH davon ausgehen, dass die Pläne nicht notwendig sind, weil im Montagebereich keine Leitungen verlegt sind.Der Kunde übergibt B-C-H Construction & Hospitality GmbH alle Baupläne, die notwendig sind, um den Aufbau von Wänden nachhalten zu können, an denen Einrichtungsgegenstände oder Zimmerausstattungen wie Wandpaneele befestigt werden müssen. Übergibt der Kunde keine Pläne, darf die B-C-H Construction & Hospitality GmbH davon ausgehen, dass die Pläne nicht notwendig sind, weil die Wände aus Kalksandstein oder ähnlichem Baustoff bestehen.II. Leistungsumfang, Subunternehmer
    1. Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH geht bei ihrer Preiskalkulation davon aus, dass im Montagebereich keine Leitungen insbesondere für Gas, Strom, Wasser und Internet verlegt sind, und dass die Wände aus Kalksandstein oder ähnlichem Baustoff bestehen. Erweist sich das eine oder andere nicht als richtig, ist die B-C-H Construction & Hospitality GmbH berechtigt, Mehraufwand nach Stundensätzen abzurechnen.
    2. Die B-C-H Construction & Hospitality GmbH ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
    I. Abnahme, ÜbergabeAuch wenn eine Abnahme individualvertraglich vorgesehen ist, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung in Text- oder Schriftform (Telefax, E-Mail oder Schreiben) als mangelfrei abgenommen, wenn nicht der Kunde auf die Mitteilung mit einem Abnahmeverlangen reagiert. Als Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung gilt auch die Schlussrechnung. Ebenso gilt die Abnahme wenn fertiggestellte Räume vermietet werden.Die Reinigung der Räumlichkeiten nach Abschluss der Arbeiten übernimmt der Kunde auf eigene Kosten. Das gilt auch für die Entsorgung anfallenden Verpackungsmaterials.II. Termine, VerzugVerbindliche Termine für Fertigstellung (Fertigstellungstermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Fertigstellung beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der B-C-H Construction & Hospitality GmbH beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.Der Fertigstellungstermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, trotz Behinderungsanzeige fortgesetzter Behinderung durch andere Unternehmer auf der Baustelle, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von B-C-H Construction & Hospitality GmbH, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft der B-C-H Construction & Hospitality GmbH liegen.Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird die B-C-H Construction & Hospitality GmbH dem Kunden anzeigen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind (Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist). Solange die B-C-H Construction & Hospitality GmbH die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.Soweit sich die B-C-H Construction & Hospitality GmbH im Herstellungsverzug befindet und dem Kunden aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 1⁄2 % zu. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von der B-C-H Construction & Hospitality GmbH zu vertretenden Leistungsverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die B-C-H Construction & Hospitality GmbH, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der B-C-H Construction & Hospitality GmbH, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn der B-C-H Construction & Hospitality GmbH, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.8. Sofern sich die B-C-H Construction & Hospitality GmbH im Leistungsverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen der B-C-H Construction & Hospitality GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Herstellung erfolgen soll. Weitergehende Ansprüche der B-C-H Construction & Hospitality GmbH bleiben hiervon unberührt.Nachunternehmer:Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebots über die Bau- oder Schadensstelle und alle damit befindlichen Situationen zu erkundigen.Bei allen Leistungen des Auftragnehmers schuldet dieser behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen. Diese sind zur Abnahme erforderlich; diese gelten bei jeglicher Auftragsvergabe nach VOB/B und VOB/C sowie der DGUV Regel und allen anerkannten Regeln der Technik. Dies gilt gewerkeübergreifend.Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang für seine Leistungen für alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in jeglichen Bereichen zu sorgen.Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, den Schmutz durch seine erbrachten Leistungen täglich zu entsorgen.Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Institutionen einzuhalten.Die nach Maßgabe des Einzelauftrags dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen sind von ihm entsprechend den Bestimmungen dieser AGBs in alleiniger Verantwortung auszuführen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei jeglichem Auftrag, seine Leistungen organisatorisch, terminlich, wirtschaftlich, fachlich und qualitativ ordnungsgemäß zu erbringen.Sämtliche von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Nebenleistungen oder Zusatzleistungen nach ATV (DIN 18299) gehören zum Leistungsumfang.Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei Auftragsannahme, seine Leistungen nach Fristvorgabe vollständig zu erfüllen.Sind Fristen nicht vereinbart, gilt Paragraph 315 BGB.Nachweispflichten: Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei jeglicher Auftragsannahme folgende Nachweise zu erbringen: alle Unbedenklichkeitsbescheinigungen inkl. der Mindestlohnbescheinigung:
    • Gewerbeanmeldung
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Police der Haftpflichtversicherung inkl. der Deckungsangabe
    • Enthaftungsbescheinigung der SOKA für die zuständigen Gewerke
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG-Bau
    • Bescheinigung in Steuersachen
    • Nachweis Steuerschuldnerschaft Paragraph 13b
    • Verpflichtung zur Beachtung des Mindestlohn AEntG. des MiLoG
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen mit Anzahl der Mitarbeiter
    • Bestätigung aller Anmeldungen der Mitarbeiter
    • Bestätigung zur Einhaltung DGVU Vorschrift 1
    • Bestätigung Erhalt der AGBNU
    Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, alle in Punkt 10 erwähnten Bescheinigungen anzufordern.Der Auftraggeber wird bei Nichteinhaltung der Nachweispflichten Zahlungen verweigern.Aufträge nach Stundenlohn im Nachweis werden nur beglichen, wenn eine Kontrolle durch den Auftraggeber vor Ort stattgefunden hat und Tagesrapporte von dem Auftraggeber oder eines Mitarbeiters unterzeichnet wurden.Die Gewährleistung beträgt 5 Jahre und beginnt nach vollständiger Abnahme.Olpe, 2024- und Lieferbedingungen gelten für alle, auch künftige, Verträge betreffend Lieferungen oder sonstige Leistungen, insbesondere Werk-, Werklieferungs-, Kauf- und Dienstleistungsverträge. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen übermittelt hat. Die Bedingungen des Kunden werden selbst dann nicht anerkannt, wenn die B-C-H Construction & Hospitality ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, nachdem sie bei der B-C-H  eingegangen sind.
  3. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auch eine Abrede, die die Schriftform aufheben soll.
  4. Die jeweils aktuellen Lieferbedingungen der B-C-H sind maßgeblich, es sei denn, der Kunde widerspricht schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Änderungen.

Angebote und Leistungsbeschreibungen

  1. Die Angebote der B-C-H sind unverbindlich. Mündliche Absprachen und Zusicherungen unserer Mitarbeiter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Die Angebote, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind stets unverbindlich und begründen keine Zusicherung der Beschaffenheit, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich erklärt.
  3. Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht der B-C-H. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Anforderung zurückzugeben. Dazu gehören auch Unternehmen, die personell oder gesellschaftsrechtlich mit dem Kunden verbunden sind.

Abschluss und Inhalt des Vertrages

  1. Für den Vertragsabschluss und den Vertragsinhalt ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Selbst bei Abweichungen von den Kundenanweisungen ist diese Bestätigung bindend, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht oder die Lieferung bzw. Leistung der B-C-H ohne Vorbehalt annimmt oder selbst vorbehaltlos erbringt.
  2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, trägt der Kunde.

Preise

1. Die Preise der B-C-H verstehen sich, netto, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderer lokaler Steuern, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

  1. Es gelten die Preise und Bedingungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Dokumente, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Ändern sich Abgaben oder andere Fremdkosten mehr als sechs Wochen nach Vertragsabschluss, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder neu entstehen, behält sich die B-C-H das Recht vor, den Preis entsprechend anzupassen.
  2. Die Preise basieren auf den Kostenvorgaben des Angebots. Bei Veränderungen von Materialpreisen, Löhnen, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuern oder anderen Kostenfaktoren wie Energiekosten, Entsorgungskosten oder öffentlichen Abgaben behält sich die B-C-H das Recht vor, die Preise nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden anzupassen.

Zahlung und Verrechnung

  1. Alle Zahlungsfristen beginnen ab dem Rechnungsdatum. Die Begleichung der Forderungen der B-C-H Blickheuser & Bernatzki GbR durch den Kunden erfolgt mittels Banküberweisung gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen. Sofern nicht anders vereinbart oder auf dem Rechnungsformular festgelegt, ist die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein Skonto von 2% wird bei Zahlung innerhalb von 7 Tagen gewährt. Erst nach vorbehaltloser Gutschrift auf einem Konto der B-C-H gilt eine Überweisung auf eines ihrer angegebenen Bankkonten oder eine Zahlung per Scheck als erfolgt.
  2. Wenn die B-C-H Wechsel akzeptiert, gilt die Zahlung erst nach Einlösung des Wechsels. Der Kunde ist verpflichtet, Diskont- und Bankspesen sowie die darauf anfallenden Steuern zu tragen.
  3. Die B-C-H übernimmt keine Verantwortung dafür, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
  4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die B-C-H berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt im kaufmännischen Verkehr Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken zu berechnen, jedoch mindestens 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins. Zudem wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5% pro Jahr fällig.
  5. Bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Wochen, Nicht-Einlösung fälliger Schecks oder Wechsel oder wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber der B-C-H sofort fällig. Die B-C-H behält sich das Recht vor, Sicherheiten zu verlangen, ausstehende Arbeiten & Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung von Waren zu untersagen, die sich im Eigentum oder Miteigentum der B-C-H befinden, und die Herausgabe dieser Waren zu verlangen.
  6. Aufrechnungen seitens des Kunden sind nur zulässig, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder von der B-C-H anerkannt wurde.
  7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagszahlungen) werden stets zur Begleichung der ältesten Schuldposten und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
  8. Ohne Zustimmung des Kunden ist die B-C-H berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Ein Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
  9. Wenn der Kunde seinen Sitz in Deutschland hat, gilt folgende Vereinbarung gemäß § 94 der Insolvenzordnung für die Aufrechnung in der Insolvenz: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden

Forderungen der B-C-H gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Diese Regelung gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz der B-C-H.

Haftung und Freistellung

  1. Sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder geltenden zwingenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die B-C-H, ihre Organe, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Diese Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn der B-C-H, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt, wenn der B-C-H, ihren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt bei einfachen Erfüllungsgehilfen für jede Fahrlässigkeit. Die Haftung ist außerdem nicht beschränkt, wenn die B-C-H Blickheuser & Bernatzki GbR gesetzlich zwingend haftet, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Die B-C-H haftet dem Kunden darüber hinaus nur in dem Umfang, in dem ihre bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet. Die Versicherungsbedingungen dieser Betriebshaftpflichtversicherung basieren auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB)".
  3. Für sämtliche Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte (Schutzrechte) Dritter bestehen nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Die Haftung der B-C-H besteht nur, wenn der Kunde den Liefergegenstand & die Baulich ausgeführten arbeiten vertragsgemäß nutzt und Dritte berechtigte Ansprüche gegen den Kunden erheben. Im Falle einer Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird die B-C-H Blickheuser & Bernatzki GbR dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand so modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes wesentlich beeinträchtigt oder die B-C-H trotz angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung keine ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung gegeben hat.
  5. Wenn Umstände auftreten, die zu einem Rückruf oder vergleichbaren Aktionen der von der B-C-H gelieferten Produkte führen können, informiert die Partei, die zuerst Kenntnis davon erlangt, die andere Partei unverzüglich. Aktionen zur Produktrücknahme oder Produktmodifikation werden in Absprache mit der anderen Partei durchgeführt, sofern sie deren Interessen berühren können. Die B-C-H haftet nur für solche Aktionen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
  6. Sofern in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden nichts anderes bestimmt ist, haftet die B-C-H bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang vornimmt. Die B-C-H haftet auch nicht für Schäden, die durch den Einbau oder die Einbettung ihrer Produkte durch den Kunden entstehen, es sei denn, die B- C-H hat dieser Vorgehensweise schriftlich zugestimmt, nachdem sie alle relevanten Umstände kennt.

7. Wenn Dritte Ansprüche gegen die B-C-H geltend machen, für die die vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich ist und keine Schadensursache im Verantwortungsbereich der B-C-H festgestellt werden kann, stellt der Kunde die B-C-H von diesen Ansprüchen Dritter frei.

Rücktritt durch die B-C-H.

  1. Die B-C-H kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn: a) Über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei der B-C-H eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergib oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht. b) Sich der Liefertermingemäß Ziffer B.I. dieserBedingungen verschiebt und die B-C-H infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung. c) Sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass die B-C-H ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 BGB).
  2. Weitergehende gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Erfüllungsort für unsere Lieferungen Kirchen und für unsere Montagen der Ort, an dem die Leistung erbracht wird. Die B-C-H kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der B-C-H gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  3. Als Gerichtsstand ist das für den Sitz der B-C-H Blickheuser & Bernatzki GbR zuständige Gericht festgelegt, also das Amtsgericht Koblenz.

Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt B-C-H einen freien Zugang zu den Räumlichkeiten, Strom und Wasser,Beleuchtung. Ebenso stellt er für die Mitarbeiter eine Unterbringung zu Verfügung. Der Kunde übernimmt die Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung des Montageguts.
  2. Der Kunde sichert andere Einbauten und Einrichtungen gegen Beschädigung und Verschmutzung.
  3. Der Kunde übergibt B-C-H alle Baupläne, die notwendig sind, um eine
  4. Beschädigung von im Montagebereich verlegten Leitungen insbesondere für Gas, Strom, Wasser und Internet zu verhindern. Übergibt der Kunde keine Pläne, darf die B-C-H davon ausgehen, dass die Pläne nicht notwendig sind, weil im Montagebereich keine Leitungen verlegt sind.
  5. Der Kunde übergibt B-C-H alle Baupläne, die notwendig sind, um den Aufbau von Wänden nachhalten zu können, an denen Einrichtungsgegenstände oder Zimmerausstattungen wie Wandpaneele befestigt werden müssen. Übergibt der Kunde keine Pläne, darf die B-C-H davon ausgehen, dass die Pläne nicht notwendig sind, weil die Wände aus Kalksandstein oder ähnlichem Baustoff bestehen.

II. Leistungsumfang, Subunternehmer
1. Die B-C-H geht bei ihrer Preiskalkulation davon aus, dass im

Montagebereich keine Leitungen insbesondere für Gas, Strom, Wasser und Internet verlegt sind, und dass die Wände aus Kalksandstein oder ähnlichem Baustoff bestehen. Erweist sich das eine oder

andere nicht als richtig, ist die B-C-H berechtigt, Mehraufwand nach Stundensätzen abzurechnen.

2. Die B-C-H ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen. I. Abnahme, Übergabe

  1. Auch wenn eine Abnahme individualvertraglich vorgesehen ist, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung in Text- oder Schriftform (Telefax, E- Mail oder Schreiben) als mangelfrei abgenommen, wenn nicht der Kunde auf die Mitteilung mit einem Abnahmeverlangen reagiert. Als Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung gilt auch die Schlussrechnung. Ebenso gilt die Abnahme wenn fertiggestellte Räume vermietet werden.
  2. Die Reinigung der Räumlichkeiten nach Abschluss der Arbeiten übernimmt der Kunde auf eigene Kosten. Das gilt auch für die Entsorgung anfallenden Verpackungsmaterials.

II. Termine, Verzug

  1. Verbindliche Termine für Fertigstellung (Fertigstellungstermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Fertigstellung beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der B-C-H beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  2. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
  3. Für die Einhaltung von Fertigstellungsterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  4. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, trotz Behinderungsanzeige fortgesetzter Behinderung durch andere Unternehmer auf der Baustelle, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von B-C-H, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaftder B-C-H liegen.
  5. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird die B-C-H dem Kunden anzeigen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind
  1. Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange die B-C-H die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
  2. Soweit sich die B-C-H im Herstellungsverzug befindet und dem Kunden aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 1⁄2 %. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von der B-C-H zu vertretenden Leistungsverzögerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen die B-C-H, ihre Organe, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre
  3. Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit der B-C-H, ihren Organen, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn Nesemeier, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.

8. Sofern sich die B-C-H im Leistungsverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen der B-C-H innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Herstellung erfolgen soll. Weitergehende Ansprüche der B-C-H bleiben hiervon unberührt.

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Nachunternehmer:

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  1. Der Auftragnehmer hat sich vor Abgabe des Angebots über die Bau- oder Schadensstelle und alle damit befindlichen Situationen zu erkundigen
  2. Bei allen Leistungen des Auftagnehmers schuldet dieser, behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen. Diese sind zur Abnahme erforderlich, dieser gelten bei jeglicher Auftagsvergabe nach VOB/B und VOB/C sowie der DGUV Regel und allen anerkannten Regeln der Technik. Dieses gilt Gewerksübergreifend.
  3. Der Auftragnehmer hat im Zusammenhang für seine Leistungen für alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in jeglichen Bereichen zu sorgen.
  4. Der Auftagnehmer ist dazu verpflichtet den Schmutz durch seine erbrachten Leistungen töglich zu Entsorgen.
  5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet alle Auflagen von Behörden und behördenähnlichen Institutionen einzuhalten.
  6. Die nach Maßgabe des Einzelauftrags dem Auftagnehmer obligenden Leistungen sind von Ihm ensprechend den Bestimmungen dieser AGBś in allinger Verantwortung auszuführen. Der Auftragnehmer verpflichetet sich bei jeglichem Auftrag, seine Leistungen organisatorisch, terminlich, wirtschaftlich, fachlich und qualitativ ordnungsgemäß zu erbringen.
  7. Sämtliche von dem Auftagnehmer zu erbringende Leistungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Nebenleistungen oder Zusatzleistungen nach ATV (DIN18299) gehören zum Leistungsumfang.
  8. Der Auftragnehmer verpflichetet sich bei Auftragsannahme sein Leistungen nach Fristvorgabe vollständig zu erfüllen.
  9. Sind Fristen nicht vereinbart gilt Paragraph 315 BGB
  10. Nachweispflichten: Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei jeglicher Auftragsannahme folgende Nachweise zu erbringen: alle Unbedenklichkeitsbescheinigungen inkl. der Mindestlohnbescheinigung.
  • Gewerbeanmeldung
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Police der Haftpflichtversicherung inkl. der Deckungsangabe
  • Enthaftungsbescheinigung der SOKA für die zuständigen Gewerke
  • Unbedenktlichkeitsbescheinigung der BG-Bau
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Nachweis Steuerschuldnerschaft Paragraph 13b
  • Verpflichtung zur Beachtung des Mindestlohn AEntG. des MiLoG
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkassen mit Anzahl der Mitarbeiter
  • Bestätigung aller Anmeldungen der Mitarbeiter
  • Bestätigung zur Einhaltung DGVU Vorschrift 1
  • Bestätigung Erhalt der AGBNU

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  1. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt alle in Punkt 10 erwähnten Bescheinigungen anzufodern.
  2. Der Auftraggeber wird bei nicht Einhaltung der Nachweispflichten Zahlungen verweigern.
  3. Aufträge nach Stundenlohn im Nachweis werden nur beglichen wenn eine Kontrolle durch den Auftraggeber vor Ort stattgefunden hat und Tagesrapporte von dem Auftraggeber oder eines Mitarbeiters unterzeichnet wurden.
  4. Die Gewährleistung beginnt nach vollständiger Abnahme, 5 Jahre.

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Olpe, 2026